VATH-Satzung

VATH e.V. - Bundesverband für Angewandte Thermografie
 
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: „Bundesverband für Angewandte Thermografie e.V. – VATH“. Der Bundesverband ist zu VR 22614 B bei dem Amtsgericht Charlottenburg eingetragen. Er hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2 Zweck des Bundesverbandes
Der Zweck des Verbandes ist die Förderung der Thermografie, ihrer wissenschaftlichen Weiterentwicklung, ihrer technischen Anwendung sowie die dauernde Fortbildung seiner Mitglieder. Die Erschließung neuer Anwendungsbereiche ist dabei ein Ziel, genauso wie die Erkundung und Beschreibung der Grenzen der Thermografie. Der Austausch von Erfahrungen zwischen den Verbandsmitgliedern untereinander sowie zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern sowie die Pflege nationaler und internationaler Kontakte und die Durchführung von Tagungen dienen diesem Zweck. Der Bundesverband setzt die Arbeit und Traditionen der Vorverbände VET und VdTh fort.
 
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Folgende Mitgliedschaften sind möglich: a) Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied. Dies können Einzelpersonen oder juristische Personen sein. Juristische Personen treten mit namentlich zu benennenden gesetzlichen Vertretern bei. b) Mitgliedschaft als Ehrenmitglied c) Mitgliedschaft als Fördermitglied d) Mitgliedschaft als passives Mitglied 
  3. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche und/oder juristische Personen werden,
  4. die auf dem Gebiet der Thermografie tätig sind.
  5. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Bewerber haben alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung ihrer Eignung,Mitglied zu werden, nach Auffassung des Verbandes notwendig erscheinen. Die Aufnahme des Antragsstellers oder die Ablehnung des Antrags mit Begründung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber binnen eines Monats beim Vorstand schriftlich Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  6. Ehrenmitglieder können natürliche und/oder juristische Personen sein. Ehrenmitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt. Der Beschluss bedarf einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Antrag, jemanden zu einem Ehrenmitglied zu ernennen, ist vom Antragsteller bis 6 Wochen vor der Veranstaltung zu stellen und schriftlich zu begründen. Der Vorstand gibt Antrag und Begründung den Mitgliedern auf satzungsmäßigem Wege vor der Versammlung, in der darüber abgestimmt werden soll, schriftlich zur Kenntnis. Dies erfolgt im Rahmen der Einladung zur Mitgliederversammlung.
  7. Fördermitglieder können natürliche und/oder juristische Personen werden. Fördermitglieder sind solche Mitglieder, die den Bundesverband lediglich durch freiwillige Zuwendungen unterstützen wollen. Der Aufnahmeantrag von Fördermitgliedern ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Fördermitglieder sind mit Eingang ihres Antrages beim Vorstand als Fördermitglieder in den Verein aufgenommen.
  8. Jedes aufgenommene Mitglied erhält eine Satzung.
  9. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder einschließlich natürlicher und juristischer Personen haben jeweils ein Stimmrecht.
  10. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  11. Passive Mitglieder sind Personen, die keine ordentlichen Mitglieder sind. Sie werden nicht in der Dienstleisterliste geführt.
 
§ 4 Verlust einer Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
  1. durch den Tod eines Mitgliedes oder mit Insolvenzeröffnungsbeschluss ,bei juristischen Personen mit Insolvenzeröffnungsbeschluss.
  2. durch Austrittserklärung eines Mitgliedes zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Austrittserklärung ist nur wirksam, wenn sie gegenüber einem Mitglied des Vorstands schriftlich abgegeben wird.
  3. mit dem rechtskräftigen Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
  4. durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund statthaft. Er erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes. Über einen Einspruch des ausgeschlossenen Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Mitglied ist auszuschließen, wenn es sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das den Vereinszweck erheblich gefährdet oder den Ruf und das Ansehen des Verbandes erheblich beeinträchtigt.
  5. wenn ein Mitglied länger als 12 Monate nicht den fälligen Beitrag entrichtet hat.

§ 5 Aufnahmebeitrag und Mitgliedsbeiträge
  1. Bei Aufnahme als ordentliches Mitglied ist ein einmaliger Aufnahmebeitrag je Stimmrecht zu zahlen. Über die Höhe und Änderung des Aufnahmebeitrages beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  2. Von den ordentlichen Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben. Über die Höhe des Jahresbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Über eine Änderung des Jahresbeitrags und seiner Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  3. Ehrenmitglieder sind vom Aufnahmebeitrag und vom laufenden Beitrag befreit.
  4. Fördermitglieder leisten einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe in ihr Ermessen gestellt wird, der jedoch nicht unter dem Betrag für ordentliche Mitglieder liegen darf. In besonderen Fällen entscheidet der Vorstand.
  5. Von den passiven Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Über eine Änderung des Jahresbeitrages und seiner Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
 
§ 6 Organe des Bundesverbandes
Organe des Bundesverbandes sind
  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. die Geschäftsführung

§ 7 Vorstand des Bundesverbandes
Der Vorstand des Bundesverbandes besteht aus dem 1. Vorsitzenden und 2 Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorstand vertritt den Bundesverband. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich aus ihren Reihen zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören, zur Kassenprüfung. Diese prüfen einmal jährlich, vor der Mitgliederversammlung, die Kasse. Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vorzutragen. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zur Vertretung des Bundesverbandes berechtigt.
 
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem andern Vereinsorgan zugewiesen sind. Er ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Anwesenheit ist auch durch Anwesenheit bei Telefon- oder Videokonferenzen genüge getan. Der Vorstand kann auch auf schriftlichem Wege – auch per email oder Telefax - Beschlüsse fassen. Der Vorstand beschließt mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen – Stimmenthaltungen werden also nicht mitgezählt -, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet, der diese Funktionen auf andere Vorstandsmitglieder oder den Geschäftsführer delegieren kann. Die Einberufung bedarf keiner besonderen Form. Die Tagesordnung braucht bei der Einberufung nicht mitgeteilt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Ist der 1. Vorsitzende verhindert, so wird die Vorstandssitzung von einem der Stellvertreter, im Nichteinigungsfall hierüber vom älteren Stellvertreter geleitet. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift vom Protokollführer aufzunehmen, die vom Protokollführer und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben ist. Die Unterschrift des Sitzungsleiters kann durch eine nach Zuleitung des Protokolls an ihn erfolgte schriftliche Genehmigung ersetzt werden. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes
  5. Aufstellung von Richtlinien
  6. Abschluss und Kündigung von Verträgen
  7. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
  8. Planung, Vorbereitung und Durchführung von Fachveranstaltungen
  9. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Beiräte einberufen
  10. Teildelegation der Geschäftsführung und die Beaufsichtigung der insoweit Beauftragten. Der Vorstand entscheidet über die Teilnahme von Beauftragten an den Vorstandssitzungen.
  11. Vertretung der Interessen des Verbandes gegenüber legislativen Gremien, politischen Parteien und Verbänden der Wirtschaft und des Handwerks

Der Vorstand ist befugt, innerhalb des Vorstandes eine Aufteilung der Geschäftsführung nach Sachgebieten vorzunehmen und diese während der laufenden Amtszeit zu ändern.

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln für die jeweilige Position zu wählen. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch Beschluss der verbleibenden Vorstandsmitglieder bestimmen. Das so bestellte Vorstandsmitglied ist auf der nächsten Mitgliederversammlung, die baldmöglichst stattfinden soll, im Amt entweder zu bestätigen oder es ist ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Die Mitglieder sind von der durch Vorstandsbeschluss erfolgten Bestellung in geeigneter Form zu informieren; eine Veröffentlichung auf dem Mitgliederbereich der Internetseite des Verbandes ist zulässig und ausreichend. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist möglich.

§ 10 Geschäftsführung
Der Bundesverband richtet eine Geschäftsstelle ein. Sie wird von einem Geschäftsführer geleitet. Die Geschäftsstelle besorgt die Geschäfte des Bundesverbandes. Sie ist an die Satzung und den Wirtschaftsplan gebunden und übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Weisungen des Vorstands aus. Der Geschäftsführer nimmt an Sitzungen der Verbandsorgane teil.
 
§ 11 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied, das seiner Beitragspflicht nachkommt, und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Fördermitglieder und passive Mitglieder haben kein Stimmrecht. Ist ein zahlungspflichtiges Mitglied mit einem fälligen Beitrag oder einem Teilbetrag länger als 3 Monate in Rückstand, hat es auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, bis Zahlung erfolgt ist. Das Teilnahmerecht bleibt erhalten. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands, Entgegennahme der Berichte der Revisoren über die durchgeführte Kassenprüfung, Entlastung des Vorstands.
  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Aufnahmebeitrags und des Jahresbeitrags.
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
  4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Bundesverbandes.
  5. Beschlussfassung über den Widerspruch gegen einen Aufnahme-, Ablehnungs- oder Ausschließungsbeschuss des Vorstands.
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
 
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im II. Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich per Post oder elektronischer Form unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung oder uploading des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse oder Emailadresse des Vereins gerichtet ist oder 24 Stunden nach erfolgtem Upload der Einladung auf dem Mitgliederbereich der homepage. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist und mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Für den Fall, dass die Versammlung nicht beschlussfähig ist, kann mit der Einberufung der ersten Versammlung eine zweite Versammlung direkt im Anschluss durchgeführt werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist (Eventualeinberufung). Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Versammlungsleiter ist in der Regel der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer; Protokollführer kann auch ein Nicht-Vereinsmitglied sein. Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Beantragen ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine schriftliche Abstimmung, muss schriftlich abgestimmt werden. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, der Versammlungsleiter kann jedoch Gäste zulassen, ausgenommen hiervon ist die Zulassung der Presse, des Rundfunks, des Fernsehens sowie ein Internetauftritt. Über diese Zulassung bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen; hierfür ist die Zustimmung von ¾ aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln erforderlich. Ferner wird mit anderer Stimmenmehrheit beschlossen, sofern dies durch Gesetz oder in dieser Satzung bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Tagungsleiters. Über die Mitgliederversammlung, insbesondere über die dabei gefassten Beschlüsse und die Wahlergebnisse, ist eine Niederschrift anzufertigen, die die jeweiligen Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis zu enthalten hat. Diese Niederschrift hat der von der Versammlung zu bestellende Schriftführer sowie der Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung sind zulässig, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied diese bis spätestens drei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim  Vorstand schriftlich beantragt hat. Für diesen Fall wird der Vorstand die geänderte Tagesordnung entsprechend ergänzen und spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung an alle Mitglieder verteilen. Später gestellte schriftliche Anträge sind in der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln.
 
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Bundesverbandes erfordert oder wenn dies 1/5 der Verbandsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für ordentliche entsprechend. Beschlussfassungen über die Auflösung des Bundesverbandes in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind unzulässig.
 
§ 14 Auflösung des Bundesverbandes
Die Auflösung des Bundesverbandes kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dies muss in der Tagesordnung angekündigt werden. Die bis dahin im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder sind die Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Die Auflösungsversammlung trifft die weiteren Beschlussfassungen, die den Liquidationszweck fördern; sie bestimmt insbesondere über die Verwendung des Verbandsvermögens.

§ 15 Salvatorische Klausel
Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Satzung verlieren die übrigen Bestimmungen nicht ihre Gültigkeit. Für eine infolge der Unwirksamkeit entstandene Lücke ist eine dem Sinn und Zweck dieser Satzung entsprechende Regelung anzuwenden.
 
Stand 02/2016