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VATh - Satzung

Laden Sie hier die Satzungen vom VATh und VET als pdf- Datei herunter

VATh e. V.
Bundesverband für Angewandte Thermografie

Satzung

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verband führt den Namen: "Bundesverband für Angewandte Thermografie e.V. - VATh". Er hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Verbandes

Der Zweck des Bundesverbandes ist die Förderung der Thermografie, ihrer wissenschaftlichen Weiterentwicklung und ihrer technischen Anwendung. Die Erschließung neuer Anwendungsbereiche ist dabei ein Ziel, genauso wie die Erkundung und Beschreibung der Grenzen der Thermografie. Der Austausch von Erfahrungen zwischen den Verbandsmitgliedern sowie die Pflege nationaler und internationaler Kontakte und die Durchführung von Tagungen dienen diesem Zweck. Der Bundesverband setzt die Arbeit und Traditionen der Verbände VET und VdTh fort.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

1.

 

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

2.

 

Folgende Mitgliedschaften sind möglich:

 

a)

Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied. Dies können Einzelpersonen oder Firmen sein. Firmen treten mit namentlich zu nennenden Vertretern bei.

 

b)

Mitgliedschaft als Ehrenmitglied

 

c)

Mitgliedschaft als Fördermitglied

 

d)

Mitgliedschaft als passives Mitglied

3.

 

Ordentliche Mitglieder können nur natürliche und / oder juristische Personen werden, die auf dem Gebiet der Thermografie tätig sind. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Bewerber haben alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung ihrer Eignung, Mitglied zu werden, nach Auffassung des Bundesverbandes notwendig erscheinen. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Bewerber eine Entscheidung der Mitgliederversammlungen beantragen.

4.

 

Ehrenmitglieder können natürliche und/oder juristische Personen werden. Ehrenmitglieder werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt. Der Beschluss bedarf einer ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

5.

 

Fördermitglieder können natürliche und/oder juristische Personen werden. Fördermitglieder sind solche Mitglieder, die den Bundesverband lediglich durch freiwillige Zuwendungen unterstützen wollen. Der Aufnahmeantrag von Fördermitgliedern ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Fördermitglieder sind mit Eingang ihres Antrages beim Vorstand als Fördermitglieder in den Verein aufgenommen.

6.

 

Jedes aufgenommene Mitglied erhält eine Satzung.

7.

 

Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben jeweils ein Stimmrecht.

8.

 

Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Firmen können mit maximal 3 (drei) Vertretern mit jeweils einem Stimmrecht im Bundesverband mitwirken.

9.

 

Passive Mitglieder sind Personen, die keine ordentlichen Mitglieder sind. Sie werden nicht in der Dienstleisterliste geführt.

§ 4
Verlust einer Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a)

 

durch den Tod eines Mitgliedes oder durch Auflösung der als Mitglied aufgenommenen juristischen Person

b)

 

durch Austrittserklärung eines Mitgliedes

c)

 

mit dem rechtskräftigen Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

d)

 

durch Ausschluss aus dem Verein

e)

 

wenn ein Mitglied länger als 12 Monate nicht den fälligen Beitrag entrichtet hat.

Ein Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und muss spätestens am 30. September schriftlich beim Vorstand des Bundesverbandes eingehen. Die Mitgliederversammlung kann die Ausschließung eines Mitglieds mit einfacher Mehrheit dann beschließen, wenn es sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das den Vereinszweck erheblich gefährdet oder den Ruf und das Ansehen des Bundesverbandes erheblich beeinträchtigt. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes in der nächsten Mitgliederversammlung. Ist Eile geboten, kann auch der Vorstand einstimmig den Ausschluss beschließen. Über einen eventuellen Einspruch kann auf Antrag in der nächsten Mitgliederversammlung gemäß § 10, Absatz 5, beschlossen werden. Der Einspruch hat jedoch keine aufschiebende Wirkung.

§ 5
Aufnahmebeitrag und Mitgliedsbeiträge

1.

 

Bei Aufnahme als ordentliches Mitglied ist ein einmaliger Aufnahmebeitrag je Stimmrecht zu zahlen. Über die Höhe und Änderung des Aufnahmebeitrages beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

2.

 

Von den ordentlichen Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben. Über die Höhe des Jahresbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Über eine Änderung des Jahresbeitrags und seiner Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

3.

 

Ehrenmitglieder sind vom Aufnahmebeitrag und vom laufenden Beitrag befreit.

4.

 

Fördermitglieder leisten einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe in ihr Ermessen gestellt wird, der jedoch nicht unter dem Betrag für ordentliche Mitglieder liegen darf. In besonderen Fällen entscheidet der Vorstand.

5.

 

Von den passiven Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Über eine Änderung des Jahresbeitrages und seiner Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 6
Organe des Bundesverbandes

Organe des Verbandes sind

a)

 

der Vorstand

b)

 

die Mitgliederversammlung

c)

 

die Geschäftsführung

§ 7
Vorstand des Verbandes

Der Vorstand des Verbandes besteht aus dem 1. Vorsitzenden und 2 Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorstand vertritt den Verband. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich aus ihren Reihen zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören, zur Kassenprüfung. Diese prüfen einmal jährlich, vor der Mitgliederversammlung, die Kasse. Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung vorzutragen. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zur Vertretung des Verbandes berechtigt.

§ 8
Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1.

 

Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen

2.

 

Einberufung der Mitgliederversammlung

3.

 

Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

4.

 

Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes

5.

 

Aufstellung von Richtlinien

6.

 

Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

7.

 

Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

8.

 

Planung, Vorbereitung und Durchführung von Fachveranstaltungen

9.

 

Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Beiräte einberufen

10.

 

Bestellung der Geschäftsführung und die Beaufsichtigung ihrer Tätigkeit

§ 9
Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf eine Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln für die jeweilige Position zu wählen. Wählbar sind nur ordentliche Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wählen. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist möglich. Die Wahl ist durch den Vorstand zeitgerecht in der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung anzukündigen.

§ 10
Geschäftsführung

Der Bundesverband richtet eine Geschäftsstelle ein. Sie wird von einem Geschäftsführer geleitet. Die Geschäftsstelle besorgt die Geschäfte des Bundesverbandes. Sie ist an die Satzung und den Wirtschaftsplan gebunden und übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Weisungen des Vorstandes aus. Der Geschäftsführer nimmt an Sitzungen der Verbandsorgane teil.

§ 11
Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied eine Stimme. Fördermitglieder und passive Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1.

 

Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands, Entgegennahme der Berichte der Revisoren über die durchgeführte Kassenprüfung, Entlastung des Vorstands

2.

 

Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Aufnahmebeitrags und des Jahresbeitrags

3.

 

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.

4.

 

Beschlußfassung über Änderung der Satzung über die Auflösung des Bundesverbandes.

5.

 

Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Aufnahme-, Ablehnungs- oder Ausschließungsbeschluss des Vorstands.

6.

 

Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 12
Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im II. Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich per Post oder e-mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist und mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Für den Fall, dass die Versammlung nicht beschlussfähig ist, kann mit der Einberufung der ersten Versammlung eine zweite Versammlung direkt im Anschluss durchgeführt werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist (Eventualeinberufung). Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, mit Ausnahme der Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins; hierfür ist die Zustimmung von ¾ aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Ferner wird mit anderer Stimmenmehrheit beschlossen, sofern dies durch Gesetz oder in dieser Satzung bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Tagungsleiters. Über die Mitgliederversammlung, insbesondere über die dabei gefassten Beschlüsse und die Wahlergebnisse, ist eine Niederschrift anzufertigen, die das jeweilige Abstimmungsergebnis zu enthalten hat. Diese Niederschrift hat der von der Versammlung zu bestellende Schriftführer sowie der 1. Vorsitzende des Vorstands oder einer seiner Stellvertreter zu unterzeichnen.

§ 13
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Bundesverbandes erfordert oder wenn dies 20% der Verbandsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Im übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für ordentliche entsprechend. Beschlussfassungen über die Auflösung des Bundesverbandes sind unzulässig.

§ 14
Auflösung des Bundesverbandes

Die Auflösung des Bundesverbandes kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dies muss in der Tagesordnung angekündigt werden. Die bis dahin im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder sind die Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Die Auflösungsversammlung trifft die weiteren Beschlussfassungen, die den Liquidationszweck fördern; sie bestimmt insbesondere über die Verwendung des Bundesverbandsvermögens.

§ 15
Salvatorische Klausel

Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Satzung verlieren die übrigen Bestimmungen nicht ihre Gültigkeit. Für eine infolge der Unwirksamkeit entstandene Lücke ist eine dem Sinn und Zweck dieser Satzung entsprechende Regelung anzuwenden.

 

 

1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender

Dresden, im September 2007